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Ausländer-Startregelungen 2003
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Festlegungen zur Startberechtigung ausländischer Sportler/innen im Bereich des Deutschen Turner-Bundes (DTB) im Wettkampfjahr 2003
Der Bereichsvorstand Sportartenentwicklung im DTB hat für die Startberechtigung ausländischer Sportler Regelungen für die Saison 2003 unter Berücksichtigung und Einbeziehung der übergeordneter Festlegungen des Bundesministeriums des Innern und des Deutschen Sportbundes hinsichtlich der Einreise und Aufenthaltes getroffen. Ebenso geregelt ist die Startberechtigung ausländischer Berufssportler/innen, die für sämtliche Ligen im Bereich des DTB gilt...:
Festlegungen zur Startberechtigung ausländischer Sportler/innen im Bereich des Deutschen Turner-Bundes (DTB) im Wettkampfjahr 2003
1. Jugendliche bis einschließlich 18 Jahre, die ihren Lebensmittelspunkt bzw. ständigen Wohnsitz in Deutschland haben, werden hinsichtlich der Startberechtigung wie Deutsche behandelt. (unverändert!)
2. Bei den Mannschaftsmeisterschaften und bei den Ligasystemen der Olympischen Programmsportarten wird je Mannschaft ein/e ausländische/r Sportler/in zugelassen, wenn für diese/n 3 Monate vor Beginn der Wettkampfserie beim DTB bzw. der Geschäftsstelle der Deutschen Turnliga ein Antrag auf Startgenehmigung gestellt worden ist und die Bedingungen unter 3. oder 4. (einschließlich 4.1 oder 4.2 oder 4.3) erfüllt sind.
3. Ausländer/innen, die aus einem anderen Grund als dem des Sportes eine Arbeitserlaubnis und ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland erlangt haben, können ohne gesonderte Arbeitserlaubnis der Ausländerbehörde in den Ligen und Mannschaftswettkämpfen des DTB starten.
Falls die sportliche Tätigkeit als Zweitberuf ausgeübt wird oder der/die Sportler/in dafür bezahlt wird, ist dazu jedoch eine gesonderte Arbeitserlaubnis lt. Ziffer 4. erforderlich.
4. Alle anderen Ausländer/innen, die ausschließlich zum Zwecke des sportlichen Einsatzes nach Deutschland einreisen, müssen
- zum Zeitpunkt des 1. Einsatzes mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben (im Unterschied zur sonstigen Startrechtregelung des DTB gilt nicht das Kalenderjahr, sondern das Geburtsdatum des Sportlers bzw. der Sportlerin),
- eine Vereinbarung zum Zwecke der Aufnahme einer Beschäftigung als Berufssportler/in mit dem Verein abschließen, für den sie starten möchten,
- und für diesen Aufenthaltszweck eine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis bei der jeweiligen Ausländerbehörde beantragen.
Mit einem Touristenvisum einzureisen und für den Verein zu starten ist nicht möglich.
Für die Erteilung der Arbeits- bzw. Aufenthaltserlaubnis durch die Ausländerbehörde sind abhängig vom Herkunftsland des Sportlers bzw. der Sportlerin die nachfolgenden Bedingungen unter 4.1 oder 4.2 oder 4.3 zu erfüllen:
4.1 Für Sportler/innen aus den EU-Mitgliedsstaaten (Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, Vereinigtes Königreich von Großbritannien) ist bei einer vertraglichen Regelung mit dem Verein keine Arbeits- oder Aufenthaltserlaubnis durch die Ausländerbehörden erforderlich. Ein Start ist dann in allen Ligen möglich.
4.2 Bei Sportler/innen aus den nachfolgend aufgeführten „Ausnahmestaaten“ Andorra, Australien, Island, Israel, Japan, Kanada, Liechtenstein, Malta, Monaco, Neuseeland, Norwegen, San Marino, Schweiz, Vereinigte Staaten von Amerika, Zypern können die Ausländerbehörden im eigenen Ermessen die Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis erteilen. Bei erteilter Erlaubnis ist der Start in allen Ligen möglich.
4.3 Für Sportler/innen aus allen anderen Staaten sind die Ausländerbehörden durch das BMI (im Einvernehmen mit dem DSB und den Fachverbänden) angewiesen, die Aufenthaltserlaubnis nur dann zu erteilen,
- wenn der Einsatz ausschließlich in der 1. Liga erfolgt
- das monatliche Gehalt mindestens 50 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung beträgt (im Jahre 2003 in den alten Bundesländern 2.550 Euro und in den neuen Bundesländern 2.125 Euro pro Monat).
5. Verträge zwischen Vereinen und Sportlern/innen, die vor dem 07.02.2002 abgeschlossen oder verlängert wurden, behalten uneingeschränkt ihre Gültigkeit für alle Ligen.
Bei einem Vereinswechsel ist das Erfüllen der unter 4. (einschließlich 4.1 bis 4.3) festgelegten Bedingungen zwingend erforderlich.
6. Ausführungsbestimmungen:
Bei der Beantragung auf Zulassung ausländischer Sportler/innen beim DTB ist auf jeden Fall die Kopie der vertraglichen Vereinbarung zwischen Verein und Sportler/in vorzulegen. Bei Sportlern/innen mit den unter 4.2 oder 4.3 festgelegten Voraussetzungen ist bei der Beantragung beim DTB außerdem eine Kopie des Antrags auf Erteilung der Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde, die erteilte Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis dann beim 1. Wettkampf in Kopie vorzulegen.
DTB